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§ 6 - Maurer- und Betonbauermeisterverordnung (MaurerBetonbMstrV)
V. v. 30.08.2004 BGBl. I S. 2307; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 7110-3-155 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 7110-3-155 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifikationsnachweis für das Maurer- und Betonbauer-Handwerk.
(2) Als Situationsaufgabe sind die nachstehend aufgeführten Arbeiten auszuführen:
- 1.
- eine vorgegebene Bau- oder Bauhilfskonstruktion herstellen oder vervollständigen,
- 2.
- vorgegebene Baustoffe, Bau- oder Bauhilfskonstruktionen überprüfen und beurteilen; Fehler und Mängel an einer Konstruktion bestimmen und Ergebnis dokumentieren, Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.
(3) Als Baustoffe, Bau- oder Bauhilfskonstruktionen kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Frischbeton und Frischmörtel,
- 2.
- Zuschlag für Mörtel und Beton,
- 3.
- Bewehrungen,
- 4.
- Gründungen,
- 5.
- Entwässerungskanäle, Entwässerungsleitungen, Dränung,
- 6.
- Baukörper aus Steinen, Beton und Stahlbeton,
- 7.
- Bauwerksabdichtungen, Wärme-, Schall- und Brandschutz,
- 8.
- Schornsteine,
- 9.
- feuerfestes Mauerwerk,
- 10.
- Baugrubensicherungen,
- 11.
- Schalungen und Lehrgerüste,
- 12.
- Baustellensicherungen,
- 13.
- Arbeits- und Schutzgerüste.
(4) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3618/a50985.htm