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§ 7 - Maurer- und Betonbauermeisterverordnung (MaurerBetonbMstrV)

V. v. 30.08.2004 BGBl. I S. 2307; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 7110-3-155 Handwerk im Allgemeinen
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§ 7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II



(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung technologischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer, mathematischer und wirtschaftlicher Kenntnisse sowie unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.

(2) Prüfungsfächer sind:

1.
Baukonstruktion,

2.
Baustoffe und Bauphysik,

3.
Auftragsabwicklung,

4.
Betriebsführung und Betriebsorganisation.

(3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:

1.
Baukonstruktion

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, konstruktionstechnische Aufgaben und Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Maurer- und Betonbauerbetrieb zu bearbeiten. Er soll fachliche Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
Baugruben und Gräben, Baugruben- und Gebäudesicherung, insbesondere Grabenverbau, Unterfangungen sowie Gründungen planen,

b)
Konstruktionen für Bauteile und Bauwerke aus natürlichen und künstlichen Steinen, aus Beton- und Stahlbeton, aus Holz und Holzwerkstoffen sowie aus Baustahl unter Einbeziehung von Abdichtungs- und Dämmstoffen sowie Bauhilfskonstruktionen entwerfen, berechnen und bemessen,

c)
Konstruktionen für Bauteile und Bauwerke von Feuerungsanlagen und Industrieöfen sowie Schornsteine von Industrieanlagen entwerfen und berechnen,

d)
Konstruktionen für den Ausbau auswählen und bewerten,

e)
Bauwerks- und Grundstücksentwässerungen planen.

2.
Baustoffe und Bauphysik

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Baustoffe entsprechend ihren Verwendungszwecken zuzuordnen. Er soll Bauteile und Bauwerke unter Beachtung bauphysikalischer Zusammenhänge beurteilen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
Arten und Eigenschaften von Baustoffen beurteilen und Verwendungszwecken zuordnen; Probleme der Lagerung, des Transports und der Materialbe- und -verarbeitung beschreiben, Lösungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,

b)
Bodenarten unterscheiden und bodenmechanische Zusammenhänge beurteilen,

c)
Arten von Bauwerksabdichtungen beschreiben, Verwendungszwecken zuordnen und die Zuordnung begründen,

d)
Bauteile unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben und Normen des Wärmeschutzes berechnen und bewerten,

e)
Probleme der Tauwasserbildung beschreiben sowie Lösungen für deren Vermeidung erarbeiten, bewerten und korrigieren,

f)
Konstruktionen des Schallschutzes mit vereinfachten Methoden bewerten, Lösungen unter Berücksichtigung von Regelkonstruktionen erarbeiten,

g)
Baustoffe und Baukonstruktionen unter Beachtung der Brandschutzbestimmungen auswählen und ihre Verwendung begründen,

h)
Luftdichtheit von Bauteilen und Bauwerken beurteilen.

3.
Auftragsabwicklung

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg in einem Maurer- und Betonbauerbetrieb notwendig sind, kunden- und qualitätsorientiert einzuleiten und abzuschließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
Auftragsabwicklungsprozesse planen, Arbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten abstimmen und mit anderen Gewerken koordinieren,

b)
Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Fertigungs- und Instandsetzungsmethoden sowie des Einsatzes von Material, Geräten und Personal bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen,

c)
auftragsbezogenen Einsatz von Baumaschinen und -geräten bestimmen und begründen,

d)
Arbeitspläne und Montageanweisungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,

e)
Genehmigungsvorgaben auswerten und bei der Auftragsabwicklung berücksichtigen,

f)
berufsbezogene Gesetze, Vorschriften und Normen sowie anerkannte Regeln der Technik anwenden,

g)
Baustellenberichte erstellen, überprüfen und bewerten,

h)
Methoden von Lage- und Höhenmessungen beschreiben und Messprotokolle auswerten,

i)
Aufmaß und Rechnungslegung unter Beachtung von Vertragsgrundlagen sowie Nachkalkulation durchführen.

4.
Betriebsführung und Betriebsorganisation

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Maurer- und Betonbauerbetrieb wahrzunehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen, geeignete Ausschreibungen auswählen,

b)
auf der Grundlage der technischen Entwicklung und des Marktes und unter Berücksichtigung neuer Geschäftsfelder Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden entwerfen,

c)
betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und tarifvertragliche Regelungen der Bauwirtschaft berücksichtigen; betriebliche Kennzahlen anhand vorgegebener Schemata ermitteln und anwenden,

d)
Stundenverrechnungssätze anhand einer vorgegebenen Kostenstruktur berechnen,

e)
Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten beurteilen,

f)
betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,

g)
Personalentwicklungs- und -führungskonzepte entwerfen und umsetzen,

h)
Betriebsausstattung und Logistik planen und darstellen,

i)
betriebliche Gefährdungsanalyse unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes erstellen, Gefahrenpotentiale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,

k)
Haftung bei der Erstellung und Instandhaltung von Bauteilen und Bauwerken sowie bei Dienstleistungen beurteilen.

(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll insgesamt nicht länger als 16 Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.

(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der Prüfung im Prüfungsfach nach Absatz 2 Nummer 1 stellt der Meisterprüfungsausschuss auf Antrag dem Prüfling nach Bestehen des Teils II der Meisterprüfung eine Bescheinigung aus. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn

1.
ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder

2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.





 

Frühere Fassungen von § 7 MaurerBetonbMstrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 16 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
vom 17.11.2011 BGBl. I S. 2234

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 MaurerBetonbMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MaurerBetonbMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MaurerBetonbMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 MaurerBetonbMstrV Übergangsvorschrift (vom 01.01.2012)
... Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
Artikel 16 MstrPrHwÄndV Änderung der Maurer- und Betonbauermeisterverordnung
... vom 30. August 2004 (BGBl. I S. 2307) wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst: „(5) Wurden in höchstens zwei der in ... „§ 9 Übergangsvorschrift Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen ...