a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(Text alte Fassung) 1 Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung gemäß Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens beträgt je 25 Euro. 2 Im übrigen gilt für die Kostenerhebung 1. beim Bundesverwaltungsamt das Auslandskostengesetz vom 21. Februar 1978 (BGBl. I S. 301), 2. beim Deutschen Patentamt die Verordnung über die Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt vom 15. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2013) | (Text neue Fassung) 1 Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens beträgt je 25 Euro. 2 Im Übrigen gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen 1. beim Bundesverwaltungsamt das Bundesgebührengesetz, der 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und die Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes, 2. beim Deutschen Patent- und Markenamt die DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1586), die zuletzt durch Artikel 211 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, |
in der jeweils geltenden Fassung. |