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Änderung § 2 Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 01.10.2021
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 31.01.2019 BGBl. I S. 54 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(Text alte Fassung) 1 Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens beträgt je 13 Euro. 2 Im Übrigen gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen | (Text neue Fassung) 1 Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens beträgt je 25 Euro. 2 Im Übrigen gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen |
1. beim Bundesverwaltungsamt das Bundesgebührengesetz, der 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und die Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes, 2. beim Deutschen Patent- und Markenamt die DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1586), die zuletzt durch Artikel 211 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. |
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