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Änderung § 2 Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 01.04.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 31.01.2019 BGBl. I S. 54
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

1 Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung gemäß Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens beträgt je 13 Euro. 2 Im übrigen gilt für die Kostenerhebung

(Text neue Fassung)

1 Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung gemäß Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens beträgt je 25 Euro. 2 Im übrigen gilt für die Kostenerhebung

1. beim Bundesverwaltungsamt das Auslandskostengesetz vom 21. Februar 1978 (BGBl. I S. 301),

2. beim Deutschen Patentamt die Verordnung über die Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt vom 15. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2013)

in der jeweils geltenden Fassung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)