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Änderung § 2 Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 01.04.2019
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 31.01.2019 BGBl. I S. 54 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(Text alte Fassung) 1 Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung gemäß Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens beträgt je 13 Euro. 2 Im übrigen gilt für die Kostenerhebung | (Text neue Fassung) 1 Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung gemäß Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens beträgt je 25 Euro. 2 Im übrigen gilt für die Kostenerhebung |
1. beim Bundesverwaltungsamt das Auslandskostengesetz vom 21. Februar 1978 (BGBl. I S. 301), 2. beim Deutschen Patentamt die Verordnung über die Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt vom 15. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2013) in der jeweils geltenden Fassung. |
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