Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen übertrage ich dem Bundesamt für Finanzen die Befugnis, über Widersprüche von Beamtinnen und Beamten gegen Verwaltungsakte nach Nr. I dieser Anordnung zu entscheiden (§
172 des
Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit §
126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes). Entsprechendes gilt für Widersprüche von Empfängerinnen und Empfängern von Amtsbezügen.