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§ 1 - Aufwendungserstattungs-Verordnung (AufwErstV k.a.Abk.)

V. v. 11.07.1975 BGBl. I S. 1896; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 13 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 02.07.1975; FNA: 826-28-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 1 Grundsatz



(1) 1In den Fällen des § 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und des § 162 Nummer 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden den Trägern der Einrichtungen, den anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und den Trägern der Inklusionsbetriebe die nach § 179 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Sechsten Buches entstandenen Aufwendungen für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von den Ländern erstattet. 2Zuständig für die Erstattung ist jeweils das Land, in dem die Einrichtung, der andere Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der Inklusionsbetrieb liegt.

(2) Der Bund erstattet den Ländern den Betrag, den diese an die Träger der Einrichtungen, die anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder die Träger der Inklusionsbetriebe gezahlt haben.

(3) 1Soweit diese Verordnung von den Ländern durchgeführt wird, ist die nach Landesrecht zuständige Stelle zuständig. 2Die Aufgaben des Bundes nimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung wahr.





 

Frühere Fassungen von § 1 Aufwendungserstattungs-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 24 Bundesteilhabegesetz (BTHG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
aktuell vorher 30.12.2008Artikel 9 Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 2959
aktuellvor 30.12.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Aufwendungserstattungs-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AufwErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufwErstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 24 BTHG Änderung der Aufwendungserstattungs-Verordnung
... (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst: „(1) In den Fällen des ... die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst: „(1) In den Fällen des § 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und des § 162 Nummer 2 und 2a des Sechsten Buches ...

Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2959
Artikel 9 UntBeschG Änderung der Aufwendungserstattungs-Verordnung
... Verordnung vom 31. Mai 1994 (BGBl. I S. 1203), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) In den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und des § 162 Nr. 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ...

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 57 SozERG Änderung weiterer Vorschriften
... die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt. (13) In § 1 Absatz 3 Satz 2 und § 4 Absatz 1 Satz 1 der Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 11. Juli 1975 (BGBl. I S. ...