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§ 4 - Aufwendungserstattungs-Verordnung (AufwErstV k.a.Abk.)

V. v. 11.07.1975 BGBl. I S. 1896; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 13 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 02.07.1975; FNA: 826-28-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 4



(1) 1Die nach Landesrecht zuständige Stelle teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung möglichst frühzeitig, spätestens jedoch bis zum 30. Juni jeden Jahres mit, welche Beträge (aufgeschlüsselt nach Teilbeträgen aus dem Bundeshaushalt des Vorjahres sowie des laufenden Jahres) den Trägern der Einrichtungen, den anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der Inklusionsbetriebe für das vorhergehende Kalenderjahr erstattet worden sind. 2Zusätzlich sind die für die Berechnung des Erstattungsbetrages maßgeblichen Faktoren, insbesondere die Summe der von den behinderten Menschen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte sowie die Anzahl der behinderten Menschen, für die Beträge erstattet wurden, anzugeben.

(2) 1Die nach Landesrecht zuständigen Stellen sind berechtigt, den Bundeshaushalt mit den von ihnen aufgewendeten Beträgen zu belasten. 2Die Belastung ist spätestens innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Zahlungstermin vorzunehmen. 3Überzahlungen sind unverzüglich auszugleichen.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sind die Länder berechtigt, den Bundeshaushalt mit den von ihnen aufgewendeten Beträgen zu belasten. 2Die Belastung ist spätestens innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Zahlungstermin vorzunehmen. 3Überzahlungen sind unverzüglich auszugleichen.



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Frühere Fassungen von § 4 Aufwendungserstattungs-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 24 Bundesteilhabegesetz (BTHG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
aktuell vorher 30.12.2008Artikel 9 Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 2959
aktuellvor 30.12.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Aufwendungserstattungs-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AufwErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufwErstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 24 BTHG Änderung der Aufwendungserstattungs-Verordnung
... durch das Wort „Inklusionsbetriebe" ersetzt. 3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Einrichtungen" die Wörter „, den ...

Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2959
Artikel 9 UntBeschG Änderung der Aufwendungserstattungs-Verordnung
... können ein von Absatz 2 abweichendes Verfahren vereinbaren." 3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ...

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 57 SozERG Änderung weiterer Vorschriften
... für Soziale Sicherung" ersetzt. (13) In § 1 Absatz 3 Satz 2 und § 4 Absatz 1 Satz 1 der Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Dezember ...