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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2012 aufgehoben
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§ 6a - Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
neugefasst durch B. v. 14.05.1998 BGBl. I S. 971, 1527, 3512; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 148
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7823-5 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7823-5 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 6a Besondere Anwendungsvorschriften
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen einzeln oder gemischt mit anderen nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind und nur
- 1.
- in den in der Zulassung festgesetzten und in der Gebrauchsanleitung angegebenen, in den nach § 18 Abs. 1 Satz 1 genehmigten und nach § 18a Abs. 4 bekanntgemachten oder in den nach § 18b Abs. 1 Satz 1 genehmigten Anwendungsgebieten und
- 2.
- entsprechend den in der Zulassung festgesetzten und in der Gebrauchsanleitung angegebenen oder nach § 18a Abs. 4 bekanntgemachten Anwendungsbestimmungen.
(2) Für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen oder Einfuhr nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genehmigt worden ist, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Pflanzenschutzmittel,
- 1.
- deren Zulassung nach § 15c Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 16a Abs. 1 Nr. 1 oder
- 2.
- deren Feststellung der Verkehrsfähigkeit nach § 16e Abs. 1 Satz 1 bis 3 durch Zeitablauf
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für
- 1.
- Pflanzenschutzmittel, die zu Forschungs-, Untersuchungs- und Versuchszwecken (Versuchszwecke) angewandt werden,
- 2.
- Pflanzenschutzmittel, deren Anwendung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, 6 und 15 oder nach § 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 2, angeordnet worden ist,
- 3.
- Pflanzenschutzmittel, die für landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Zwecke zur Anwendung im eigenen Betrieb hergestellt werden, soweit dazu nicht Mittel verwandt werden, die Stoffe oder Gemische enthalten, die zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr gebracht oder eingeführt worden sind, es sei denn, die Stoffe und Gemische
- a)
- dürfen nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bei der Erzeugung von Produkten aus ökologischem Anbau angewandt werden und
- b)
- sind in einer Liste des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit aufgeführt,
- 4.
- Mittel, die zur Bekämpfung pflanzlicher Mikroorganismen angewandt werden
- a)
- innerhalb geschlossener Räume oder Rohrsysteme in Betrieben und Anlagen, die einer gewerbe-, bergbau-, atom- oder gesundheitsrechtlichen Aufsicht unterliegen; dies gilt nicht für die Anwendung in Räumen, die der Erzeugung von Pflanzen oder dem Inverkehrbringen von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen dienen,
- b)
- in Anlagen des sanitären Bereichs.
---
- *)
- Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon G. v. 2. November 2011 BGBl. I S. 2162 m.W.v. 9. November 2011
Frühere Fassungen von § 6a PflSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.11.2011 | Artikel 4 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 02.11.2011 BGBl. I S. 2162 |
aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 14 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
aktuell vorher | 13.03.2008 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes vom 05.03.2008 BGBl. I S. 284 |
aktuell | vor 13.03.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6a PflSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a PflSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 PflSchG Anwendungsverbote (vom 01.06.2012)
... 91/414/EWG aufgenommen worden ist, und für die die Aufbrauchfrist gemäß § 6a Absatz 3 Satz 3 abgelaufen ist, sind nach den Bestimmungen des ...
§ 11 PflSchG Zulassungsbedürftigkeit (vom 13.03.2008)
... noch in Verkehr gebracht werden, solange das entsprechende Pflanzenschutzmittel nach § 6a Abs. 3 noch angewendet werden ...
§ 17 PflSchG Ermächtigung (vom 15.12.2010)
... Widerrufs oder das Ruhen der Zulassung und 3. Allgemeinverfügungen nach § 6a Abs. 3 Satz ...
§ 18 PflSchG Genehmigung (vom 01.01.2008)
... Landwirtschaft, einschließlich des Gartenbaus, und der Forstwirtschaft. § 6a Abs. 3 gilt ...
§ 34a PflSchG Behördliche Anordnungen
... zur Verhütung von Verstößen gegen § 6 Abs. 2 oder § 6a oder 2. das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels, ...
§ 40 PflSchG Bußgeldvorschriften (vom 09.11.2011)
... zuwiderhandelt, 3. (weggefallen) 4. entgegen § 6 Abs. 2, § 6a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, oder § 6a Abs. 1 Satz 2 oder § 10a Abs. 1 ... 4. entgegen § 6 Abs. 2, § 6a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, oder § 6a Abs. 1 Satz 2 oder § 10a Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit einer ...
§ 45 PflSchG Übergangsvorschriften (vom 15.12.2010)
... § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist auf Pflanzenschutzmittel, die 1. bis zum 1. Juli 1998 ... 15 zugelassen werden, bis zum 1. Juli 2001 nicht anzuwenden. (2) § 6a Abs. 1 Satz 2 ist erst ab dem 1. Juli 1999 anzuwenden. (3) § 10a Abs. 1 und 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes
G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284, 1102
Artikel 1 PflSchGuBVLGÄndG
... Abschnitt Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 6 Allgemeines § 6a Besondere Anwendungsvorschriften § 7 Anwendungsverbote § 8 ... Behörde kann Einsicht in die Aufzeichnungen nehmen." 8. § 6a Abs. 3 wird wie folgt gefasst: (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen ... 91/414/EWG aufgenommen worden ist und für die die Aufbrauchfrist gemäß § 6a Abs. 3 Satz 3 abgelaufen ist, sind nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und ... noch in Verkehr gebracht werden, solange das entsprechende Pflanzenschutzmittel nach § 6a Abs. 3 noch angewendet werden darf." 12. § 12 wird wie folgt ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 14 BMELV-EUAnpG Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
... Union" ersetzt. 2. In § 1 Nummer 5, § 5 Absatz 1, § 6a Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe a, § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 12 ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 02.11.2011 BGBl. I S. 2162
Artikel 4 ChemGuaLiAnpG Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
... (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 im Satzteil vor Buchstabe a und in Satz 2 wird jeweils das Wort ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
G. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1342
Artikel 1 2. PflSchGÄndG
... Zeitpunkt, in dem die Zulassung des Referenzmittels durch Zeitablauf geendet hätte. § 6a Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. (2) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ruht, ...
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