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§ 21 - Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

neugefasst durch B. v. 14.05.1998 BGBl. I S. 971, 1527, 3512; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 148
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7823-5 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 21 Verbotene Angaben



Beim Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen oder in der Werbung für Pflanzenschutzmittel dürfen keine Angaben verwendet werden, die darauf hindeuten, daß diese Mittel in größerer Menge, in höherer Konzentration, zu anderer Zeit oder unter Einhaltung kürzerer Wartezeiten angewandt werden können, als sich aus der Gebrauchsanleitung oder einer im Bundesanzeiger nach § 18a Abs. 4 bekanntgemachten Genehmigung ergibt. Dies gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die für die Ausfuhr bestimmt sind.

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Zitierungen von § 21 PflSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 PflSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 PflSchG Ausfuhr (vom 15.12.2010)
... Abs. 2 Nr. 2, 6 und 7 und Abs. 3 gekennzeichnet sind oder 3. mit Angaben nach § 21 versehen sind, sind von den für die Anwendung innerhalb des Geltungsbereichs ...
§ 40 PflSchG Bußgeldvorschriften (vom 09.11.2011)
... Kennzeichnung in den Verkehr bringt oder einführt, 10. der Vorschrift des § 21 Satz 1 über verbotene Angaben zuwiderhandelt, 11. entgegen § 22 Abs. 1 Satz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes
G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284, 1102
Artikel 1 PflSchGuBVLGÄndG
...  § 19 Meldepflicht § 20 Kennzeichnung § 21 Verbotene Angaben § 21a Anzeigepflicht § 22 Abgabe  ...