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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2012 aufgehoben
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§ 34 - Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
neugefasst durch B. v. 14.05.1998 BGBl. I S. 971, 1527, 3512; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 148
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7823-5 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7823-5 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 34 Durchführung in den Ländern
§ 34 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) In den Ländern obliegt die Durchführung dieses Gesetzes einschließlich der Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und erteilten Auflagen den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
(2) Als Pflanzenschutzdienst haben die zuständigen Behörden insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
- die Überwachung der Pflanzenbestände sowie der Vorräte von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen auf das Auftreten von Schadorganismen,
- 2.
- die Überwachung des Beförderns, des Inverkehrbringens, des Lagerns, der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Kultursubstraten im Rahmen des Pflanzenschutzes sowie die Ausstellung der für diese Tätigkeiten erforderlichen Bescheinigungen,
- 3.
- die Beratung, Aufklärung und Schulung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes einschließlich der Durchführung des Warndienstes auch unter Verwendung eigener Untersuchungen und Versuche,
- 4.
- die Berichterstattung über das Auftreten und die Verbreitung von Schadorganismen,
- 5.
- die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräten, Verfahren des Pflanzenschutzes, der Resistenz von Pflanzenarten sowie die Mitwirkung beim Schließen von Bekämpfungslücken,
- 6.
- die Durchführung der für die Aufgaben nach den Nummern 1 bis 5 erforderlichen Untersuchungen und Versuche.
Zitierungen von § 34 PflSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 PflSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10a PflSchG Anwendung zu Versuchszwecken (vom 13.03.2008)
... Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (Julius Kühn-Institut), oder den nach § 34 zuständigen Behörden durchgeführt werden. (2) Die zuständige ...
§ 21a PflSchG Anzeigepflicht (vom 13.03.2008)
... den nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 34 zur ...
§ 42 PflSchG Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus (vom 29.06.2006)
... der Reblaus abweichend von § 32 Abs. 1 bis 3 regeln, 3. abweichend von § 34 Abs. 2 einen besonderen Rebschutzdienst einrichten und ihm Aufgaben übertragen, soweit sie ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes
G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284, 1102
Artikel 1 PflSchGuBVLGÄndG
... § 33a Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit § 34 Durchführung in den Ländern § 34a Behördliche Anordnungen ... den nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 34 zur Verfügung." 24. § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ...
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