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§ 34a - Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

neugefasst durch B. v. 14.05.1998 BGBl. I S. 971, 1527, 3512; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 148
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7823-5 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 34a Behördliche Anordnungen



Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen notwendig sind. Sie kann insbesondere untersagen:

1.
die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels zur Verhütung von Verstößen gegen § 6 Abs. 2 oder § 6a oder

2.
das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels, Pflanzenstärkungsmittels oder eines Pflanzenschutzgerätes, wenn die erforderliche Zulassung oder Genehmigung nicht vorliegt oder die erforderliche Aufnahme in die Liste über Pflanzenstärkungsmittel und die Pflanzenschutzgeräteliste nicht erfolgt ist.

 
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Zitierungen von § 34a PflSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34a PflSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 PflSchG Bußgeldvorschriften (vom 09.11.2011)
... 3, § 10 Abs. 2, § 10a Abs. 2, § 16b Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 3 oder § 34a Satz 1, b) nach § 15a Abs. 3, auch in Verbindung mit § 15b Abs. 8 oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes
G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284, 1102
Artikel 1 PflSchGuBVLGÄndG
...  § 34 Durchführung in den Ländern § 34a Behördliche Anordnungen § 35 Mitwirkung von Zollstellen § ...