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§ 41
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2012 aufgehoben
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§ 41 - Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
neugefasst durch B. v. 14.05.1998
BGBl. I S. 971
, 1527, 3512; aufgehoben durch
Artikel 2
Abs. 1 G. v. 06.02.2012
BGBl. I S. 148
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7823-5
Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
9 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 88 Vorschriften zitiert
Zehnter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 40
←
→
§ 42
§ 41 Unberührtheitsklausel
§ 41 wird in
1 Vorschrift zitiert
Unberührt bleiben
1.
das
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
,
2.
das
Bundes-Immissionsschutzgesetz
,
3.
das
Chemikaliengesetz
,
4.
das
Gerätesicherheitsgesetz
und
5.
das
Gentechnikgesetz
sowie die auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnungen.
§ 40
←
→
§ 42
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Zitierungen von
§ 41 PflSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 PflSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflSchG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes
G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284, 1102
Artikel 1 PflSchGuBVLGÄndG
... 40 Bußgeldvorschriften Zehnter Abschnitt Schlussbestimmungen §
41
Unberührtheitsklausel § 42 Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der ...
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