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Änderung § 40 PflSchG vom 01.01.2008
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§ 40 PflSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 40 PflSchG n.F. (neue Fassung) in der am 09.11.2011 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 02.11.2011 BGBl. I S. 2162 |
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(Textabschnitt unverändert) § 40 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung a) nach den §§ 3, 4, 5 Abs. 1, § 9 Satz 2, den §§ 17 Abs. 2, 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 des Chemikaliengesetzes, § 20 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b bis e, § 23 Abs. 3 oder § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c oder nach § 3 des durch § 44 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes aufgehobenen Pflanzenschutzgesetzes oder b) nach § 7 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. einer vollziehbaren Anordnung a) nach § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 2, § 10a Abs. 2, § 16b Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 3 oder § 34a Satz 1, b) nach § 15a Abs. 3, auch in Verbindung mit § 15b Abs. 8 oder § 15c Abs. 1 Satz 2, oder c) auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 3, § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1, nach § 7 Abs. 1 oder 4 in Verbindung mit Abs. 1, nach § 10a Abs. 3, § 21a Satz 2 oder § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt, 3. (weggefallen) 4. entgegen § 6 Abs. 2, § 6a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, oder § 6a Abs. 1 Satz 2 oder § 10a Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3, ein Pflanzenschutzmittel anwendet, | |
(Text alte Fassung) 5. entgegen § 9 Satz 1 oder § 21a Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 21a Satz 2, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, | (Text neue Fassung) 4a. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 4b. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht aufbewahrt, 5. entgegen § 9 Satz 1 oder § 21a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 1 Satz 2, oder § 21a Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 2 Satz 2, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, |
6. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel oder entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat in den Verkehr bringt oder einführt, 7. einer vollziehbaren Auflage nach § 11 Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15c Abs. 1 Satz 2 oder § 18 Abs. 2, nach § 15 Abs. 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15b Abs. 8, nach § 15b Abs. 5 Satz 1 oder § 18b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder einer mit einer Zulassung nach § 15b Abs. 7 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 8. entgegen § 15a Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15b Abs. 8, § 15c Abs. 1 Satz 2 oder § 18 Abs. 2, oder entgegen § 31a Abs. 5, auch in Verbindung mit § 31c Abs. 2 Satz 1, eine Anzeige oder entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 8a. entgegen § 16b Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 ein Pflanzenschutzmittel nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig annimmt, 8b. entgegen § 16c Abs. 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel einführt oder in Verkehr bringt, | |
9. entgegen § 16d Abs. 1 Nr. 1, § 16d Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften, § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 oder § 15 des Chemikaliengesetzes oder entgegen § 20 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe a, ein Pflanzenschutzmittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr bringt oder einführt, | 9. entgegen § 15d Abs. 2, § 16d Abs. 1, § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 des Chemikaliengesetzes oder entgegen § 20 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe a, ein Pflanzenschutzmittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr bringt oder einführt, |
10. der Vorschrift des § 21 Satz 1 über verbotene Angaben zuwiderhandelt, 11. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 31 Abs. 2, dieser auch in Verbindung mit § 31c Abs. 2 Satz 1, ein Pflanzenschutzmittel, ein Pflanzenstärkungsmittel oder einen Zusatzstoff in den Verkehr bringt, | |
11a. entgegen § 22 Abs. 2 den Erwerber nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über Verbote oder Beschränkungen unterrichtet, | 11a. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 den Erwerber nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über Verbote oder Beschränkungen unterrichtet, |
12. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel ausführt oder entgegen § 23 Abs. 2 ein für die Ausfuhr bestimmtes Pflanzenschutzmittel oder Kultursubstrat nicht getrennt hält oder nicht entsprechend kenntlich macht, 13. entgegen § 24 ein Pflanzenschutzgerät in den Verkehr bringt oder einführt, das einer Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a nicht entspricht, 14. entgegen § 25 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 25 Abs. 4 Unterlagen nicht einreicht oder nicht ergänzt, 15. entgegen § 29 Satz 1 die Gebrauchsanleitung nicht mitliefert, 16. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 31c Abs. 2 Satz 1, ein Pflanzenstärkungsmittel oder einen Zusatzstoff oder entgegen § 31c Abs. 1 einen in die dort genannte Liste nicht aufgenommenen Zusatzstoff in den Verkehr bringt, 16a. entgegen § 31d Abs. 1 Nr. 1 einen Wirkstoff in den Verkehr bringt oder einführt oder 17. entgegen § 38 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, entgegen § 38 Abs. 2 Satz 3 eine Maßnahme nicht duldet, eine mit der Überwachung beauftragte Person nicht unterstützt oder geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt oder entgegen § 38 Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet. | |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und c, Nr. 4, 6, 7, 8b, 9, 10, 13 und 16a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 5, 8, 8a, 11 bis 12, 14 bis 16 und 17 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und c, Nr. 4, 6, 7, 8b, 9, 10, 13 und 16a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b, 4a, 4b, Nr. 5, 8, 8a, 11 bis 12, 14 bis 16 und 17 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. |
(3) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Kultursubstrate, Pflanzenschutzmittel, Pflanzenstärkungsmittel, Zusatzstoffe, Wirkstoffe und Pflanzenschutzgeräte, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 6, 7, 8b, 9, 13, 16 oder 16a bezieht, können eingezogen werden. | |
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 8 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 14 die Biologische Bundesanstalt. | (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 8 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 14 das Julius Kühn-Institut. |
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