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Änderung § 16e PflSchG vom 13.03.2008

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§ 16e PflSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.03.2008 geltenden Fassung
§ 16e PflSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 13.02.2012) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 16e Ende der Verkehrsfähigkeit


(Text alte Fassung)

(1) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit endet mit Zeitablauf, Widerruf oder Rücknahme der Zulassung des Referenzmittels. Satz 1 gilt nicht, soweit die Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers widerrufen worden ist und keine Gründe für den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung nach § 16a vorliegen. Im Falle des Satzes 2 endet die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ein Jahr nach dem Widerruf der Zulassung des Referenzmittels, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, in dem die Zulassung des Referenzmittels durch Zeitablauf geendet hätte. § 6a Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit endet mit Zeitablauf, Widerruf oder Rücknahme der Zulassung des Referenzmittels. Satz 1 gilt nicht, soweit die Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers widerrufen worden ist und keine Gründe für den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung nach § 16a vorliegen. Im Falle des Satzes 2 endet die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ein Jahr nach dem Widerruf der Zulassung des Referenzmittels, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, in dem die Zulassung des Referenzmittels durch Zeitablauf geendet hätte.

(2) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ruht, wenn das Ruhen der Zulassung des Referenzmittels angeordnet ist.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 13.02.2012)