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Änderung § 7 PflSchG vom 29.06.2006

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§ 7 PflSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2006 geltenden Fassung
§ 7 PflSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 37 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Anwendungsverbote


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder zum Schutz vor Gefahren, insbesondere für den Naturhaushalt, erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie im Falle der Nummer 1 auch mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder zum Schutz vor Gefahren, insbesondere für den Naturhaushalt, erforderlich ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Arbeit und Soziales sowie im Falle der Nummer 1 auch mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Anwendung

a) bestimmter Pflanzenschutzmittel oder von Pflanzenschutzmitteln mit bestimmten Stoffen,

b) von Pflanzenschutzmitteln unter Verwendung bestimmter Geräte oder Verfahren,

2. den Anbau bestimmter Pflanzenarten auf Grundstücken, deren Böden mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind, sowie die Verwendung bestimmter dort gewonnener Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse,

3. das Abgeben von Pflanzenschutzmitteln, die unter eine Regelung nach Nummer 1 Buchstabe a fallen, an den Anwender,

4. das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder die Verwendung von Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstraten, die bestimmte Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen bestimmte Pflanzenschutzmittel anhaften,

vorherige Änderung nächste Änderung

zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen; dabei kann vorgesehen werden, daß die Genehmigung von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu erteilen und die Anzeige ihm gegenüber zu erstatten ist.



zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen; dabei kann vorgesehen werden, daß die Genehmigung von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu erteilen und die Anzeige ihm gegenüber zu erstatten ist. Pflanzenschutzmittel,

1. deren Anwendung wegen eines Bestehens aus einem bestimmten Stoff oder wegen des Enthaltens eines bestimmten Stoffes durch eine Verordnung nach Satz 1 vollständig verboten ist oder

2. die einen Wirkstoff enthalten, der auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden ist, und für die die Aufbrauchfrist gemäß § 6a Absatz 3 Satz 3 abgelaufen ist,

sind nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder auf der Grundlage des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unverzüglich zu beseitigen.


(2) Soweit durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beschränkt wird, können insbesondere Zweck, Art, Zeit, Ort und Verfahren der Anwendung des Pflanzenschutzmittels vorgeschrieben oder verboten sowie die aufzuwendende Menge und nach der Anwendung einzuhaltende Wartezeit vorgeschrieben werden.

(3) Ein mit der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels festgesetztes Anwendungsgebiet darf durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, daß zuvor die Zulassung unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Wird die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung unanfechtbar aufgehoben, so ist die Rechtsverordnung insoweit nicht mehr anzuwenden.

vorherige Änderung

(4) Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Einvernehmen mit anderen Bundesministerien erlassen; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht.



(4) Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Einvernehmen mit anderen Bundesministerien erlassen; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht.