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Änderung § 16e PflSchG vom 29.06.2006

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§ 16e PflSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2006 geltenden Fassung
§ 16e PflSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284
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§ 16e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16e Ende der Verkehrsfähigkeit


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(1) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit endet mit Zeitablauf, Widerruf oder Rücknahme der Zulassung des Referenzmittels. Satz 1 gilt nicht, soweit die Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers widerrufen worden ist und keine Gründe für den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung nach § 16a vorliegen. Im Falle des Satzes 2 endet die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ein Jahr nach dem Widerruf der Zulassung des Referenzmittels, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, in dem die Zulassung des Referenzmittels durch Zeitablauf geendet hätte.

(2) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ruht, wenn das Ruhen der Zulassung des Referenzmittels angeordnet ist.