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Änderung § 26 PflSchG vom 01.01.2008
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§ 26 PflSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 26 PflSchG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Pflanzenschutzgeräteliste | |
(Text alte Fassung) (1) Die Biologische Bundesanstalt führt eine Liste der Gerätetypen, für die eine Erklärung nach § 25 abgegeben worden ist (Pflanzenschutzgeräteliste). (2) Die Biologische Bundesanstalt macht die Eintragung in die Pflanzenschutzgeräteliste und die Löschung der Eintragung im Bundesanzeiger bekannt. | (Text neue Fassung) (1) Das Julius Kühn-Institut führt eine Liste der Gerätetypen, für die eine Erklärung nach § 25 abgegeben worden ist (Pflanzenschutzgeräteliste). (2) Das Julius Kühn-Institut macht die Eintragung in die Pflanzenschutzgeräteliste und die Löschung der Eintragung im Bundesanzeiger bekannt. |
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