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Änderung § 28 PflSchG vom 01.01.2008
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§ 28 PflSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 28 PflSchG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Ergebnis der Prüfung | |
(Text alte Fassung) Ergibt die Prüfung, daß ein Pflanzenschutzgerät nicht den Anforderungen entspricht, so löscht die Biologische Bundesanstalt die Eintragung in der Pflanzenschutzgeräteliste. Bei leichteren Mängeln kann die Biologische Bundesanstalt zunächst von der Löschung absehen und dem Hersteller, Vertriebsunternehmer oder Einführer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen. Bis zum Ablauf der Frist dürfen Pflanzenschutzgeräte dieses Gerätetyps abweichend von § 24 mit diesen Mängeln weiterhin in den Verkehr gebracht werden. | (Text neue Fassung) Ergibt die Prüfung, daß ein Pflanzenschutzgerät nicht den Anforderungen entspricht, so löscht das Julius Kühn-Institut die Eintragung in der Pflanzenschutzgeräteliste. Bei leichteren Mängeln kann das Julius Kühn-Institut zunächst von der Löschung absehen und dem Hersteller, Vertriebsunternehmer oder Einführer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen. Bis zum Ablauf der Frist dürfen Pflanzenschutzgeräte dieses Gerätetyps abweichend von § 24 mit diesen Mängeln weiterhin in den Verkehr gebracht werden. |
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