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Änderung § 5 PflSchG vom 13.03.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 PflSchG, alle Änderungen durch Artikel 1 PflSchGuBVLGÄndG am 13. März 2008 und Änderungshistorie des PflSchGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 5 PflSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.03.2008 geltenden Fassung | § 5 PflSchG n.F. (neue Fassung) in der am 13.03.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Eilfälle | |
(1) Besteht Gefahr im Verzuge oder ist es zur unverzüglichen Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich, so kann das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Einvernehmen mit den anderen Bundesministerien erlassen; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (1a) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen. |
(2) Die zuständigen Behörden können bei Gefahr im Verzuge Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und Nr. 2 Buchstabe a bis f anordnen, soweit ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist. | |
--- *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3628/al11573-0.htm