Tools:
Update via:
Änderung § 15d PflSchG vom 13.03.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 PflSchGuBVLGÄndG am 13. März 2008 und Änderungshistorie des PflSchGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 15d PflSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.03.2008 geltenden Fassung | § 15d PflSchG n.F. (neue Fassung) in der am 13.03.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 15d (neu) | (Text neue Fassung)§ 15d Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung |
(1) Ein Pflanzenschutzmittel, das in Deutschland zugelassen ist, darf auch von anderen als dem Zulassungsinhaber auf der Grundlage einer Vereinbarung mit diesem (Vertriebserweiterung) unter einer abweichenden Bezeichnung eingeführt oder in den Verkehr gebracht werden. Der Zulassungsinhaber hat den Abschluss der Vereinbarung unter Angabe des Namens, der Anschrift des Berechtigten und der abweichenden Bezeichnung, unter der das Pflanzenschutzmittel von dem Berechtigten in Verkehr gebracht werden soll, unverzüglich dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mitzuteilen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vergibt für das auf Grund einer Vertriebserweiterung in den Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel eine Vertriebsnummer. (2) Im Falle des Absatzes 1 darf das Pflanzenschutzmittel nur in Verkehr gebracht werden, wenn es 1. mit a) der abweichenden Bezeichnung, b) Namen und Anschrift des Berechtigten, c) der Vertriebsnummer und 2. nach den Vorschriften des § 20 Abs. 1, 2 Nr. 4 bis 8 und Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5, gekennzeichnet ist. (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Pflanzenschutzmittel, die aufgrund einer Vertriebserweiterung eingeführt oder in den Verkehr gebracht werden, ihre Bezeichnung, den Namen des Berechtigten und den Namen und die Nummer des zugelassenen Pflanzenschutzmittels im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt. (4) Ein auf der Grundlage einer Vertriebserweiterung in den Verkehr gebrachtes Pflanzenschutzmittel darf nicht mehr eingeführt oder in den Verkehr gebracht werden, soweit die Zulassung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels 1. auf Grund Anordnung nach § 16a Abs. 5 ruht oder 2. durch Rücknahme, Widerruf oder Zeitablauf beendet worden ist. --- *)Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3628/al11583-0.htm