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Änderung § 31 PflSchG vom 13.03.2008
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§ 31 PflSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.03.2008 geltenden Fassung | § 31 PflSchG n.F. (neue Fassung) in der am 13.03.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 Inverkehrbringen von Pflanzenstärkungsmitteln | |
(1) Pflanzenstärkungsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie 1. bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung keine schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser und den Naturhaushalt, haben, 2. in eine Liste des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über Pflanzenstärkungsmittel aufgenommen worden sind und | |
(Text alte Fassung) 3. auf den Behältnissen und äußeren Umhüllungen oder Packungsbeilagen mit den Angaben nach § 31a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5, der Angabe "Pflanzenstärkungsmittel" und der Listennummer versehen sind. (2) Für die Abgabe von Pflanzenstärkungsmitteln gilt § 22 Abs. 1 entsprechend. | (Text neue Fassung) 3. auf den Behältnissen und äußeren Umhüllungen oder Packungsbeilagen mit den Angaben nach § 31a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5, der Angabe 'Pflanzenstärkungsmittel' und der Listennummer versehen sind. (2) (aufgehoben) |
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