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Änderung § 35 PflSchG vom 13.03.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 35 PflSchG, alle Änderungen durch Artikel 1 PflSchGuBVLGÄndG am 13. März 2008 und Änderungshistorie des PflSchGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 35 PflSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.03.2008 geltenden Fassung | § 35 PflSchG n.F. (neue Fassung) in der am 13.03.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 Mitwirkung von Zollstellen | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen sowie der Einfuhr und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten mit. Die genannten Behörden können Sendungen von Schadorganismen und Befallsgegenständen sowie mitgeführte Gegenstände dieser Art einschließlich deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr zur Überwachung anhalten und im Falle von Auflagen zur Begasung von Befallsgegenständen diese unter zollamtlicher Überwachung an die nächste Begasungsstelle weiterleiten. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen sowie der Einfuhr und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten mit. Die genannten Behörden können Sendungen von Pflanzenschutzmittel Schadorganismen und Befallsgegenständen sowie mitgeführte Gegenstände dieser Art einschließlich deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr zur Überwachung anhalten und im Falle von Auflagen zur Begasung von Befallsgegenständen diese unter zollamtlicher Überwachung an die nächste Begasungsstelle weiterleiten. |
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens der Überwachung zu regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen. |
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