§ 39 PflSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung | § 39 PflSchG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2010 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 39 Strafvorschriften | |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Schadorganismen verbreitet und dadurch | |
(Text alte Fassung) 1. Bestände von Pflanzen besonders geschützter Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, | (Text neue Fassung) 1. Bestände von Pflanzen besonders geschützter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes, |
2. fremde Pflanzenbestände von bedeutendem Wert oder 3. Pflanzenbestände von bedeutendem Wert für Naturhaushalt oder Landschaftsbild gefährdet. (2) Der Versuch ist strafbar. |