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Änderung § 33 PflSchG vom 29.06.2006

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§ 33 PflSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2006 geltenden Fassung
§ 33 PflSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 22.06.2006 BGBl. I 1342
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Biologische Bundesanstalt


(Text alte Fassung)

(1) Die Biologische Bundesanstalt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.

(Text neue Fassung)

(1) Die Biologische Bundesanstalt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

(2) Die Biologische Bundesanstalt hat, zusätzlich zu den Aufgaben, die ihr durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnungen nach § 30 Abs. 1 und § 38b Satz 2 oder durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind oder werden, folgende Aufgaben:

1. die Unterrichtung und Beratung der Bundesregierung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes,

2. Forschung im Rahmen des Zwecks dieses Gesetzes, einschließlich bibliothekarischer und dokumentarischer Erfassung, Auswertung und Bereitstellung von Informationen,

3. (weggefallen)

4. Mitwirkung bei der Überwachung der Pflanzenschutzgeräte der in der Pflanzenschutzgeräteliste eingetragenen Gerätetypen,

5. die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten,

6. die Prüfung und die Entwicklung von Verfahren des Pflanzenschutzes sowie die Mitwirkung beim Schließen von Bekämpfungslücken,

7. die Prüfung von Pflanzen auf ihre Widerstandsfähigkeit gegen Schadorganismen,

8. die Untersuchung von Bienen auf Schäden durch zugelassene Pflanzenschutzmittel,

9. Risikoanalyse und -bewertung im Bereich der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen sowie Mitwirkung bei der Erarbeitung nationaler und internationaler Normen auf dem Gebiet der Pflanzengesundheit,

10. Mitwirkung an und Begleitung von Programmen und Maßnahmen, einschließlich der Überwachung, der Länder und der Europäischen Gemeinschaft zur Verhinderung der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen,

11. Mitwirkung an der Prüfung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen nach den von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Bestimmungen.

(3) Die Biologische Bundesanstalt kann Geräte und Einrichtungen prüfen, die im Pflanzenschutz benutzt werden, aber keine Pflanzenschutzgeräte sind.

(4) Die Biologische Bundesanstalt veröffentlicht eine beschreibende Liste der in die Pflanzenschutzgeräteliste eingetragenen Pflanzenschutzgeräte mit Angaben über die für die Verwendung der Pflanzenschutzgeräte wichtigen Merkmale und Eigenschaften. Prüfergebnisse aus der Praxis des Pflanzenschutzes können verwendet werden. Sie macht die nach Artikel X des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens verabschiedeten Standards bekannt.

(5) u. (6) (weggefallen)



 (keine frühere Fassung vorhanden)