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Änderung § 36 PflSchG vom 29.06.2006
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§ 36 PflSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.06.2006 geltenden Fassung | § 36 PflSchG n.F. (neue Fassung) in der am 29.06.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 22.06.2006 BGBl. I 1342 |
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(Textabschnitt unverändert) § 36 Einlaßstellen | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen |
1. Sendungen von Schadorganismen sowie Befallsgegenstände zur Einfuhr oder Ausfuhr abgefertigt werden, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr durch Rechtsverordnung nach § 4 oder 2. Pflanzenschutzmittel zur Einfuhr oder Ausfuhr abgefertigt werden, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 2 geregelt ist. |
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