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Änderung § 42 PflSchG vom 29.06.2006
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§ 42 PflSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.06.2006 geltenden Fassung | § 42 PflSchG n.F. (neue Fassung) in der am 29.06.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 22.06.2006 BGBl. I 1342 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus | |
(Text alte Fassung) Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates nach § 3 Abs. 1 wird die Bekämpfung der Reblaus (Daktulosphaira vitifoliae Fitch) geregelt. Darüber hinaus können die Länder | (Text neue Fassung) Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates nach § 3 Abs. 1 wird die Bekämpfung der Reblaus (Daktulosphaira vitifoliae Fitch) geregelt. Darüber hinaus können die Länder |
1. über Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 hinaus weitergehende Regelungen zur Bekämpfung der Reblaus treffen, 2. die Entschädigung für Maßnahmen zur Bekämpfung der Reblaus abweichend von § 32 Abs. 1 bis 3 regeln, 3. abweichend von § 34 Abs. 2 einen besonderen Rebschutzdienst einrichten und ihm Aufgaben übertragen, soweit sie den Schutz der Reben betreffen. |
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