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Änderung § 42 PflSchG vom 29.06.2006

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§ 42 PflSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2006 geltenden Fassung
§ 42 PflSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 22.06.2006 BGBl. I 1342

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus


(Text alte Fassung)

Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates nach § 3 Abs. 1 wird die Bekämpfung der Reblaus (Daktulosphaira vitifoliae Fitch) geregelt. Darüber hinaus können die Länder

(Text neue Fassung)

Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates nach § 3 Abs. 1 wird die Bekämpfung der Reblaus (Daktulosphaira vitifoliae Fitch) geregelt. Darüber hinaus können die Länder

1. über Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 hinaus weitergehende Regelungen zur Bekämpfung der Reblaus treffen,

2. die Entschädigung für Maßnahmen zur Bekämpfung der Reblaus abweichend von § 32 Abs. 1 bis 3 regeln,

3. abweichend von § 34 Abs. 2 einen besonderen Rebschutzdienst einrichten und ihm Aufgaben übertragen, soweit sie den Schutz der Reben betreffen.