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Änderung § 33a PflSchG vom 29.06.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 33a PflSchG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. PflSchGÄndG am 29. Juni 2006 und Änderungshistorie des PflSchGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 33a PflSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.06.2006 geltenden Fassung | § 33a PflSchG n.F. (neue Fassung) in der am 29.06.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 22.06.2006 BGBl. I 1342 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33a Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit | |
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat, zusätzlich zu den Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnungen nach § 7, § 17 Abs. 1, § 18a Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 31a Abs. 1 Satz 4, § 31c Abs. 2 Satz 2, § 31d Abs. 2 und § 38b Satz 2 oder durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind oder werden, folgende Aufgaben: 1. Unterrichtung und Beratung der Bundesregierung auf dem Gebiet der Pflanzenschutzmittel, Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe, 2. Mitwirkung bei der Überwachung zugelassener Pflanzenschutzmittel und in die jeweilige Liste aufgenommener Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe, 3. Mitwirkung bei der Bekanntmachung der Liste nach § 18 des Infektionsschutzgesetzes, 4. Mitwirkung am Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel für den Bereich Pflanzenschutz, 5. Beteiligung an der Prüfung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen nach den von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Bestimmungen. (2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann prüfen: 1. Pflanzenschutzmittel, die nicht der Zulassung bedürfen, 2. Stoffe, die zur Anwendung im Pflanzenbau bestimmt, aber keine Pflanzenschutzmittel, Pflanzenstärkungsmittel oder Zusatzstoffe sind. (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht eine beschreibende Liste 1. der zugelassenen Pflanzenschutzmittel mit Angaben über die für die Anwendung der Pflanzenschutzmittel wichtigen Merkmale und Eigenschaften, insbesondere die Eignung der Pflanzenschutzmittel für bestimmte Anwendungsgebiete, Boden- und Klimaverhältnisse und den Haus- und Kleingartenbereich, sowie den Zeitpunkt, an dem die Zulassung der Pflanzenschutzmittel endet, 2. der in die jeweilige Liste eingetragenen Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe. Prüfungsergebnisse aus der Praxis des Pflanzenschutzes können verwertet werden. | |
(Text alte Fassung) (4) Beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit wird ein Sachverständigenausschuss gebildet, dessen Mitglieder vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft berufen werden. Der Sachverständigenausschuss ist zu hören | (Text neue Fassung) (4) Beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit wird ein Sachverständigenausschuss gebildet, dessen Mitglieder vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz berufen werden. Der Sachverständigenausschuss ist zu hören |
1. vor der Entscheidung über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nach § 15, § 15b oder § 15c, 2. vor der Entscheidung über die Genehmigung nach § 18, 3. vor der Rücknahme oder dem Widerruf einer Zulassung oder Genehmigung außer bei Gefahr im Verzuge. | |
(5) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Voraussetzungen über den Sachverständigenausschuss zu erlassen. | (5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Voraussetzungen über den Sachverständigenausschuss zu erlassen. |
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