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Änderung § 17 PflSchG vom 29.06.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 PflSchG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. PflSchGÄndG am 29. Juni 2006 und Änderungshistorie des PflSchGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 17 PflSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.06.2006 geltenden Fassung | § 17 PflSchG n.F. (neue Fassung) in der am 29.06.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 22.06.2006 BGBl. I 1342 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Ermächtigung | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie, für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates |
1. unter Beachtung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln die näheren Einzelheiten über die Voraussetzungen einer Zulassung nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, § 15b Abs. 1 Nr. 3 oder § 15c Abs. 1 Nr. 2, 2. das Verfahren der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sowie, 3. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Einrichtungen, die die Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln zur Erstellung der Angaben und Unterlagen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln untersuchen, zu regeln. | |
(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daß Pflanzenschutzmittel in oder aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten sind, nur über bestimmte Zollstellen eingeführt oder ausgeführt werden dürfen. | (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daß Pflanzenschutzmittel in oder aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten sind, nur über bestimmte Zollstellen eingeführt oder ausgeführt werden dürfen. |
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht im Bundesanzeiger bekannt: 1. die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und zugleich den Zeitpunkt, an dem die Zulassung endet, 2. die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Zulassung und 3. Allgemeinverfügungen nach § 6a Abs. 3 Satz 2. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3628/al976-0.htm