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Änderung § 23 PflSchG vom 29.06.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 PflSchG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. PflSchGÄndG am 29. Juni 2006 und Änderungshistorie des PflSchGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 23 PflSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.06.2006 geltenden Fassung | § 23 PflSchG n.F. (neue Fassung) in der am 29.06.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 22.06.2006 BGBl. I 1342 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Ausfuhr | |
(1) Soweit nicht Regelungen in anderen Rechtsvorschriften getroffen worden sind, dürfen Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in andere als Mitgliedstaaten nur ausgeführt werden, wenn 1. auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift unverwischbar die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, die Wirkstoffe nach Art und Menge und das Verfallsdatum bei Pflanzenschutzmitteln mit längstens zweijähriger Haltbarkeit angegeben sind und 2. den Behältnissen und abgabefertigen Packungen eine Gebrauchsanleitung mit Angaben über a) die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung, b) mögliche schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf den Naturhaushalt, c) Vorsichtsmaßnahmen sowie Sofortmaßnahmen bei Unfällen, d) die sachgerechte Beseitigung oder Neutralisierung beigefügt ist. Im übrigen sind bei der Ausfuhr internationale Vereinbarungen, insbesondere der Verhaltenskodex für das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, zu berücksichtigen. (2) Für die Ausfuhr bestimmte Pflanzenschutzmittel, die 1. nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes zugelassen sind, 2. nicht nach § 20 Abs. 2 Nr. 2, 6 und 7 und Abs. 3 gekennzeichnet sind oder 3. mit Angaben nach § 21 versehen sind, sind von den für die Anwendung innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bestimmten Pflanzenschutzmitteln getrennt zu halten und entsprechend kenntlich zu machen. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Kultursubstrate, für die die Kennzeichnung in einer Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe e vorgeschrieben worden ist. | |
(Text alte Fassung) (3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies | (Text neue Fassung) (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit dies |
1. zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder 2. zur Abwehr erheblicher, auf andere Weise nicht zu behebender Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder sonstiger Gefahren, insbesondere für den Naturhaushalt, | |
erforderlich ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausfuhr bestimmter Pflanzenschutzmittel oder von Pflanzenschutzmitteln mit bestimmten Stoffen in Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verbieten. § 5 Abs. 1 gilt entsprechend. | erforderlich ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie, für Arbeit und Soziales, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausfuhr bestimmter Pflanzenschutzmittel oder von Pflanzenschutzmitteln mit bestimmten Stoffen in Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verbieten. § 5 Abs. 1 gilt entsprechend. |
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