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Änderung § 5 PStG vom 12.07.2008
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§ 5 PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung | § 5 PStG n.F. (neue Fassung) in der am 12.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 | |
(1) Die Verlobten haben bei der Anmeldung der Eheschließung dem Standesbeamten ihre Abstammungsurkunden, beglaubigte Abschriften des Familienbuchs oder Auszüge aus diesem vorzulegen. (2) Der Standesbeamte hat zu prüfen, ob der Eheschließung ein Ehehindernis entgegensteht. Reichen die nach Absatz 1 vorgelegten Urkunden nicht aus, so hat der Standesbeamte weitere Urkunden zu fordern. (3) Ist den Verlobten die Beschaffung der erforderlichen Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so kann der Standesbeamte sich mit der Vorlage kirchlicher oder anderer beweiskräftiger Bescheinigungen begnügen. Der Standesbeamte kann die Verlobten von der Beibringung von Urkunden und Bescheinigungen befreien, wenn er die zu beweisenden Tatsachen kennt oder sich davon auf andere Weise Gewißheit verschafft hat. Notfalls kann er zum Nachweis eidesstattliche Versicherungen der Verlobten oder anderer Personen verlangen. (4) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die zu schließende Ehe nach § 1314 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufhebbar wäre, so kann der Standesbeamte die Verlobten in dem hierzu erforderlichen Umfang einzeln oder gemeinsam befragen und ihnen die Beibringung geeigneter Nachweise aufgeben; notfalls kann er auch eine eidesstattliche Versicherung über Tatsachen verlangen, die für das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Aufhebungsgründen von Bedeutung sind. | |
(Text alte Fassung) (5) Hat ein Verlobter für sein Kind die Vermögenssorge, so hat der Standesbeamte dem Familiengericht die Eheschließung mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Verlobte zum Betreuer seines Kindes in Vermögensangelegenheiten bestellt ist oder wenn er mit einem Abkömmling, der minderjährig oder für den in Vermögensangelegenheiten ein Betreuer bestellt ist, in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt. In den Fällen des Satzes 2 tritt an die Stelle des Familiengerichts das Vormundschaftsgericht; das gleiche gilt in den Fällen des Satzes 1, wenn der Verlobte Vormund seines Kindes ist. | (Text neue Fassung) (5) Der Standesbeamte hat dem Vormundschaftsgericht die Eheschließung mitzuteilen, wenn ein Verlobter mit einem Abkömmling, der minderjährig ist oder für den in Vermögensangelegenheiten ein Betreuer bestellt ist, in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt. |
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