Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
§ 27 PStGAV ... Vorgänge, die nach § 30 Abs. 1 des Gesetzes am Rande des Geburtseintrags zu vermerken sind, oder über die nach den ... Kindes nicht im Geltungsbereich des Gesetzes beurkundet, so sind Vorgänge, die nach § 30 Abs. 1 des Gesetzes am Rande des Geburtseintrags zu vermerken sind, auch dem Standesbeamten ...
§ 37 PStGAV ... einträgt, daß das Kind von einem Ehepaar gemeinschaftlich angenommen ist (§ 30 Abs. 1 des Gesetzes), teilt dies dem Standesbeamten mit, der das Familienbuch der Annehmenden ... ein, daß das Kind des einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten angenommen ist (§ 30 Abs. 1 des Gesetzes), so gilt Absatz 1 ...
§ 38 PStGAV ... den Randvermerk einträgt, daß das Kind von einer Einzelperson angenommen ist (§ 30 Abs. 1 des Gesetzes), teilt dies dem Standesbeamten mit, der die Geburt des Annehmenden beurkundet ...
§ 40 PStGAV ... der §§ 36 bis 38 zum Geburtseintrag eines Kindes einen Randvermerk nach § 30 Abs. 1 des Gesetzes ein und ist die Ergänzung eines Familienbuchs gemäß § 15 ...
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