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§ 1 - Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs (EBSiV k.a.Abk.)
V. v. 09.09.1976 BGBl. I S. 2730; zuletzt geändert durch Artikel 501 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 16.09.1976; FNA: 930-6-3 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 16.09.1976; FNA: 930-6-3 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 1 Zweck der Verordnung
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zweck dieser Verordnung ist es sicherzustellen, daß in einem Verteidigungsfall sowie in einer Zeit, in der die Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf einen möglichen Verteidigungsfall erhöht werden muß, die erforderlichen lebenswichtigen Verkehrsleistungen, insbesondere zur Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte, von den Eisenbahnen erbracht werden können.
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Zitierungen von § 1 Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EBSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBSiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 EBSiV Sicherstellung von Beförderungsmitteln
... Um die für Zwecke des § 1 erforderlichen Beförderungsmittel sicherzustellen, können die Eisenbahnen den ...
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