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§ 3 - Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs (EBSiV k.a.Abk.)
V. v. 09.09.1976 BGBl. I S. 2730; zuletzt geändert durch Artikel 501 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 16.09.1976; FNA: 930-6-3 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 16.09.1976; FNA: 930-6-3 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 3 Beschleunigung der Ver- und Entladung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Eisenbahnen können die Ver- und Entladung ihrer Beförderungsmittel auf Kosten des Absenders oder Empfängers vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen, wenn die Beförderungsmittel nicht innerhalb der vereinbarten Ver- und Entladefristen ver- oder entladen werden.
Zitierungen von § 3 Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EBSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBSiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 EBSiV Straf- und Bußgeldvorschriften
... Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 die Fristen für die Be- und Entladung von Beförderungsmitteln überschreitet, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3641/a51300.htm