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Änderung § 8 Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 501 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Inkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewendet werden, wenn dies das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung bestimmt hat.

(Text neue Fassung)

(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewendet werden, wenn dies das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung bestimmt hat.

(heute geltende Fassung) 

 
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