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§ 1 - Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung (IntervRindFlVerarbV k.a.Abk.)

§ 1 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Abgabe von Rindfleisch zum Zwecke der Verarbeitung in der Gemeinschaft.



 

Zitierungen von § 1 Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 IntervRindFlVerarbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntervRindFlVerarbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 IntervRindFlVerarbV Zuständige Stellen
... für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ...
§ 4 IntervRindFlVerarbV Verarbeitung des von der Bundesanstalt abgegebenen Rindfleisches
... Raum zu verbringen und dort bis zur Verarbeitung zu lagern. (3) Soweit die in § 1 genannten Rechtsakte nicht eine Verarbeitung des Rindfleisches durch den Käufer vorschreiben, ...
§ 5 IntervRindFlVerarbV Meldepflichten
... überwachenden Zollstelle die erfolgte Verarbeitung zu den Erzeugnissen, die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschrieben sind, schriftlich in zwei Stücken unter Angabe der ...
§ 11 IntervRindFlVerarbV Verarbeitung in anderen Mitgliedstaaten
... der Verkaufsrechnung der Bundesanstalt und des Abholscheines sowie mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen ...
§ 12 IntervRindFlVerarbV Ordnungswidrige Verarbeitung
... Wer Interventionsrindfleisch entgegen den Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte nicht oder nicht ordnungsgemäß verarbeitet, hat für die davon ...