(1) Soll das von der Bundesanstalt abgegebene Rindfleisch im Geltungsbereich dieser Verordnung verarbeitet werden, so übersendet die Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift ihrer Verkaufsrechnung und des Abholscheines an die überwachende Zollstelle.
(2) Das Rindfleisch ist unverzüglich nach der Übernahme in einen in dem Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder einen anderen von der überwachenden Zollstelle zugelassenen Raum zu verbringen und dort bis zur Verarbeitung zu lagern.
(3) Soweit die in §
1 genannten Rechtsakte nicht eine Verarbeitung des Rindfleisches durch den Käufer vorschreiben, kann er es zum Zwecke der Verarbeitung unmittelbar an Verarbeitungsbetriebe weitergeben; dabei darf eine Mindestmenge von vier Tonnen je Verarbeitungsbetrieb nicht unterschritten werden.
(4) Die überwachende Zollstelle kann dem Käufer des Rindfleisches und dem Verarbeitungsbetrieb die für die Überwachung erforderlichen Auflagen erteilen.
(5) Überwachende Zollstelle im Sinne dieser Verordnung ist die Zollstelle, in deren Bezirk der Käufer seinen Sitz hat. Falls das Rindfleisch nicht in diesem Bezirk verarbeitet wird, ist überwachende Zollstelle diejenige, in deren Bezirk der Verarbeitungsbetrieb gelegen ist.