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§ 5 - Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung (IntervRindFlVerarbV k.a.Abk.)

§ 5 Meldepflichten



(1) Der Käufer hat jede Weitergabe des Rindfleisches unter Angabe des Namens und der Anschrift des Verarbeitungsbetriebes, der Käufer und der Verarbeitungsbetrieb haben jeden Wechsel des Lagerortes des Rindfleisches der überwachenden Zollstelle unverzüglich zu melden.

(2) Der Verarbeitungsbetrieb hat ferner der überwachenden Zollstelle die erfolgte Verarbeitung zu den Erzeugnissen, die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschrieben sind, schriftlich in zwei Stücken unter Angabe der Beschaffenheit und der Menge des Verarbeitungserzeugnisses zu melden.

(3) In den Meldungen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Nummern der Verkaufsrechnung und des Abholscheines der Bundesanstalt und die weitergegebene oder verarbeitete Rindfleischmenge anzugeben.



 

Zitierungen von § 5 Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 IntervRindFlVerarbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntervRindFlVerarbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 IntervRindFlVerarbV Verarbeitung von Rindfleisch aus anderen Mitgliedstaaten
... Verwendung. (3) Im übrigen sind § 4 Abs. 2 bis 5 und die §§ 5 bis 9 sinngemäß ...