Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
§ 6 - Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung (IntervRindFlVerarbV k.a.Abk.)
V. v. 26.10.1977 BGBl. I S. 1915; aufgehoben durch Artikel 95 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 30.10.1977; FNA: 7847-11-6-6 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|
Geltung ab 30.10.1977; FNA: 7847-11-6-6 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|
§ 6 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Käufer und der Verarbeitungsbetrieb sind verpflichtet,
- 1.
- ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
- 2.
- gesonderte Aufzeichnungen über den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Rindfleisch zu machen.
(2) Der Verarbeitungsbetrieb ist ferner verpflichtet,
- 1.
- gesonderte Aufzeichnungen zu machen über
- a)
- die hergestellten Mengen an Verarbeitungserzeugnissen,
- b)
- die in den Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen Mengen an Rindfleisch,
- 2.
- auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und Zutaten zu führen.
(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sind sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.
Anzeige
Zitierungen von § 6 Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 IntervRindFlVerarbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IntervRindFlVerarbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 IntervRindFlVerarbV Verarbeitung von Rindfleisch aus anderen Mitgliedstaaten
... Verwendung. (3) Im übrigen sind § 4 Abs. 2 bis 5 und die §§ 5 bis 9 sinngemäß ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3642/a51313.htm