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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
§ 7 - Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung (IntervRindFlVerarbV k.a.Abk.)
V. v. 26.10.1977 BGBl. I S. 1915; aufgehoben durch Artikel 95 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 30.10.1977; FNA: 7847-11-6-6 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 30.10.1977; FNA: 7847-11-6-6 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 7 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
Zum Zwecke der Überwachung haben der Käufer und der Verarbeitungsbetrieb den Zollstellen das Betreten der Geschäftsräume und Betriebsstätten und die Aufnahme der Bestände an Rindfleisch und Verarbeitungserzeugnissen während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung haben die in Satz 1 genannten Personen auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Zollstellen verlangen.
Zitierungen von § 7 Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 IntervRindFlVerarbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IntervRindFlVerarbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 IntervRindFlVerarbV Verarbeitung von Rindfleisch aus anderen Mitgliedstaaten
... Verwendung. (3) Im übrigen sind § 4 Abs. 2 bis 5 und die §§ 5 bis 9 sinngemäß ...
§ 12 IntervRindFlVerarbV Ordnungswidrige Verarbeitung
... erklärt ist oder eine Verpflichtung zum erneuten Leisten einer Sicherheit nach § 7 der EWG-Sicherheiten-Verordnung besteht. (2) Der zu zahlende Betrag wird durch ...
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