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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
§ 8 - Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung (IntervRindFlVerarbV k.a.Abk.)
V. v. 26.10.1977 BGBl. I S. 1915; aufgehoben durch Artikel 95 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 30.10.1977; FNA: 7847-11-6-6 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 30.10.1977; FNA: 7847-11-6-6 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 8 Verpflichtete Personen
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Verpflichtungen, die dem Käufer und dem Verarbeitungsbetrieb gegenüber den Zollbehörden obliegen, sind von den Betriebsinhabern selbst zu erfüllen. Diese können hierfür einen oder mehrere geeignete Betriebsleiter bestellen. Die Bestellung ist der überwachenden Zollstelle schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.
Zitierungen von § 8 Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 IntervRindFlVerarbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IntervRindFlVerarbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 IntervRindFlVerarbV Verarbeitung von Rindfleisch aus anderen Mitgliedstaaten
... Verwendung. (3) Im übrigen sind § 4 Abs. 2 bis 5 und die §§ 5 bis 9 sinngemäß ...
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