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§ 9 - Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung (IntervRindFlVerarbV k.a.Abk.)

§ 9 Verarbeitungsbescheinigung



Nach erfolgter Verarbeitung wird dem Verarbeitungsbetrieb von der überwachenden Zollstelle eine Verarbeitungsbescheinigung erteilt.

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Zitierungen von § 9 Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 IntervRindFlVerarbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntervRindFlVerarbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 IntervRindFlVerarbV Verarbeitung von Rindfleisch aus anderen Mitgliedstaaten
... Überwachung ist zusammen mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des Zollgesetzes) bei der abfertigenden Zollstelle zu stellen. ... Verwendung. (3) Im übrigen sind § 4 Abs. 2 bis 5 und die §§ 5 bis 9 sinngemäß ...