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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
§ 10 - Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung (IntervRindFlVerarbV k.a.Abk.)
V. v. 26.10.1977 BGBl. I S. 1915; aufgehoben durch Artikel 95 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 30.10.1977; FNA: 7847-11-6-6 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 30.10.1977; FNA: 7847-11-6-6 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 10 Verarbeitung von Rindfleisch aus anderen Mitgliedstaaten
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Rindfleisch, das von Interventionsstellen anderer Mitgliedstaaten abgegeben und in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier verarbeitet zu werden, wird auf Antrag unter amtliche Überwachung gestellt. Der Antrag auf amtliche Überwachung ist zusammen mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des Zollgesetzes) bei der abfertigenden Zollstelle zu stellen. Das Rindfleisch, auf das sich der Antrag bezieht, ist bei dieser Zollstelle unter Vorlage des im Abgangsmitgliedstaat erteilten Kontrollexemplars anzumelden und an Amtsstelle oder an dem von der Zollstelle bestimmten Ort vorzuführen. Antrag und Anmeldung sind zusammen nach vorgeschriebenem Muster in drei Stücken - im Falle der Antragstellung bei einer anderen als der überwachenden Zollstelle in vier Stücken - abzugeben.
(2) Wird dem Antrag entsprochen, so überläßt die Zollstelle das Rindfleisch dem Antragsteller zur zweck- und fristgerechten Verwendung.
Zitierungen von § 10 Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 IntervRindFlVerarbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IntervRindFlVerarbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 IntervRindFlVerarbV Verarbeitung von Rindfleisch aus anderen Mitgliedstaaten
... zusammen mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des Zollgesetzes) bei der abfertigenden Zollstelle zu stellen. Das Rindfleisch, auf das ...
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