(1) Rindfleisch, das von Interventionsstellen anderer Mitgliedstaaten abgegeben und in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier verarbeitet zu werden, wird auf Antrag unter amtliche Überwachung gestellt. Der Antrag auf amtliche Überwachung ist zusammen mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr (§
9 Abs. 1 Nr. 1 und §
10 Abs. 1 des Zollgesetzes) bei der abfertigenden Zollstelle zu stellen. Das Rindfleisch, auf das sich der Antrag bezieht, ist bei dieser Zollstelle unter Vorlage des im Abgangsmitgliedstaat erteilten Kontrollexemplars anzumelden und an Amtsstelle oder an dem von der Zollstelle bestimmten Ort vorzuführen. Antrag und Anmeldung sind zusammen nach vorgeschriebenem Muster in drei Stücken - im Falle der Antragstellung bei einer anderen als der überwachenden Zollstelle in vier Stücken - abzugeben.
(2) Wird dem Antrag entsprochen, so überläßt die Zollstelle das Rindfleisch dem Antragsteller zur zweck- und fristgerechten Verwendung.
(3) Im übrigen sind §
4 Abs. 2 bis 5 und die §§
5 bis 9 sinngemäß anzuwenden.