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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
§ 11 - Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung (IntervRindFlVerarbV k.a.Abk.)
V. v. 26.10.1977 BGBl. I S. 1915; aufgehoben durch Artikel 95 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 30.10.1977; FNA: 7847-11-6-6 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 30.10.1977; FNA: 7847-11-6-6 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 11 Verarbeitung in anderen Mitgliedstaaten
Soll das von der Bundesanstalt abgegebene Rindfleisch in einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet werden, so übersendet die Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift ihrer Verkaufsrechnung und des Abholscheines an die Zollstelle, in deren Bezirk das Lager gelegen ist, aus dem das Rindfleisch ausgelagert wird. Der Käufer hat das Rindfleisch unverzüglich nach der Übernahme der in Satz 1 genannten Zollstelle zu gestellen und dabei ein Kontrollexemplar in zwei Stücken unter Angabe der übernommenen Mengen Rindfleisch, der Nummern der Verkaufsrechnung der Bundesanstalt und des Abholscheines sowie mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3642/a51318.htm