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§ 12 - Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung (IntervRindFlVerarbV k.a.Abk.)

§ 12 Ordnungswidrige Verarbeitung



(1) Wer Interventionsrindfleisch entgegen den Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte nicht oder nicht ordnungsgemäß verarbeitet, hat für die davon betroffene Menge den Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tage der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis zu zahlen. Satz 1 gilt nicht, soweit wegen desselben Verstoßes eine Verarbeitungssicherheit für verfallen erklärt ist oder eine Verpflichtung zum erneuten Leisten einer Sicherheit nach § 7 der EWG-Sicherheiten-Verordnung besteht.

(2) Der zu zahlende Betrag wird durch Bescheid festgesetzt.