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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
§ 12 - Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung (IntervRindFlVerarbV k.a.Abk.)
V. v. 26.10.1977 BGBl. I S. 1915; aufgehoben durch Artikel 95 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 30.10.1977; FNA: 7847-11-6-6 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 30.10.1977; FNA: 7847-11-6-6 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 12 Ordnungswidrige Verarbeitung
(1) Wer Interventionsrindfleisch entgegen den Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte nicht oder nicht ordnungsgemäß verarbeitet, hat für die davon betroffene Menge den Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tage der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis zu zahlen. Satz 1 gilt nicht, soweit wegen desselben Verstoßes eine Verarbeitungssicherheit für verfallen erklärt ist oder eine Verpflichtung zum erneuten Leisten einer Sicherheit nach § 7 der EWG-Sicherheiten-Verordnung besteht.
(2) Der zu zahlende Betrag wird durch Bescheid festgesetzt.
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