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§ 1 - BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV)

neugefasst durch B. v. 05.08.2002 BGBl. I S. 3002; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2394
Geltung ab 09.01.2002; FNA: 400-1-4 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1 (aufgehoben)






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Frühere Fassungen von § 1 BGB-InfoV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.06.2010Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2355

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 BGB-InfoV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BGB-InfoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB-InfoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel BGB-InfoV
... Vorschriften dieser Verordnung dienen der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. § 1 : Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den ...
§ 16 BGB-InfoV Überleitungsregelung für die Muster nach § 14 (vom 01.04.2008)
...  1 Abs. 4 Satz 2 und § 14 Abs. 1 bis 3 sind auch auf solche Informationen und Belehrungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung
V. v. 04.03.2008 BGBl. I S. 292
Artikel 1 3. BGB-InfoVÄndV
... 16 Überleitungsregelung für die Muster nach § 14 § 1 Abs. 4 Satz 2 und § 14 Abs. 1 bis 3 sind auch auf solche Informationen und Belehrungen ... unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV"; c) bei Verträgen im elektronischen ... unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB ... unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV"; c) bei Verträgen im elektronischen ... unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 1 VerbrKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
...  26. In § 496 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der BGB-Informationspflichten-Verordnung" durch die Wörter ...
Artikel 2 VerbrKredRLUG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... zugleich ein Fernabsatzvertrag, so werden die Informationspflichten gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der BGB-Informationspflichten-Verordnung durch die Informationspflichten ... gemäß den §§ 2 bis 16 ersetzt; dies gilt nicht für die in § 1 Abs. 1 Nr. 8 bis 12 und Abs. 2 Nr. 2, 4 und 8 der BGB-Informationspflichten-Verordnung genannten ... 6b. In Artikel 248 § 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 und 2 der BGB-Informationspflichten-Verordnung" durch die Wörter „Artikel ... „Artikel 246 § 1 Abs. 1 und 2" ersetzt und die Wörter „§ 1 Abs. 1 Nr. 8 bis 12 und Abs. 2 Nr. 2, 4 und 8 der BGB-Informationspflichten-Verordnung" durch ...
Artikel 9 VerbrKredRLUG Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung
... vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2069), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird aufgehoben. 2. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird der erste Halbsatz wie folgt ...

Risikobegrenzungsgesetz
G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1666
Artikel 6 RisikoBegrG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... darüber sowie über die Kontaktdaten des neuen Gläubigers gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der BGB-Informationspflichten-Verordnung zu unterrichten. Die Unterrichtung ist ...