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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2018 aufgehoben
§ 9 - BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV)
neugefasst durch B. v. 05.08.2002 BGBl. I S. 3002; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2394
Geltung ab 09.01.2002; FNA: 400-1-4 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 09.01.2002; FNA: 400-1-4 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 9 Muster für den Sicherungsschein
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Reiseveranstalter hat vorbehaltlich des § 10 für den Sicherungsschein nach § 651k Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das in der Anlage 1 bestimmte Muster zu verwenden.
(2) Der Reiseveranstalter darf in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und auf dem Sicherungsschein die Firma oder ein Kennzeichen des Kundengeldabsicherers und seines Beauftragten abdrucken. Ist der Sicherungsschein befristet, ist darauf in der Reisebestätigung in deutlich hervorgehobener Form hinzuweisen.
(3) Der Sicherungsschein ist der Reisebestätigung anzuheften oder auf ihrer Rückseite abzudrucken.
(4) Wird der Sicherungsschein auf der Rückseite der Reisebestätigung abgedruckt, ist auf deren Vorderseite auf den abgedruckten Sicherungsschein in deutlich hervorgehobener Form hinzuweisen. In einem solchen Sicherungsschein können mehrere Kundengeldabsicherer angegeben werden; der Hinweis nach Satz 1 ist dann wie folgt zu fassen:
"Der Sicherungsschein ist auf der Rückseite abgedruckt. Ihr Absicherer ist (Namen einsetzen)."
(5) Enthält die Urkunde neben dem Sicherungsschein weitere Angaben oder Texte, muss sich der Sicherungsschein hiervon deutlich abheben.
(6) Der Sicherungsschein kann auch in Textform nachgewiesen werden und elektronisch mit der Reisebestätigung verbunden werden.
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Zitierungen von § 9 BGB-InfoV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BGB-InfoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB-InfoV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel BGB-InfoV
... Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), 4. §§ 4 bis 6, 8 und 9 : Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3648/a51351.htm