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BGB-InfoV
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§ 11
Änderungsalarm
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2018 aufgehoben
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§ 11 - BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV)
neugefasst durch B. v. 05.08.2002
BGBl. I S. 3002
; aufgehoben durch
Artikel 7
G. v. 17.07.2017
BGBl. I S. 2394
Geltung ab 09.01.2002; FNA: 400-1-4
Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
7 weitere Fassungen
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wird in 13 Vorschriften zitiert
Abschnitt 3 Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern
§ 10
←
→
§ 12
§ 11 Gelegenheitsreiseveranstalter
§ 11 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die §§
4
bis
8
gelten nicht für Reiseveranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit Pauschalreisen veranstalten.
§ 10
←
→
§ 12
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Zitierungen von
§ 11 BGB-InfoV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BGB-InfoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB-InfoV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Eingangsformel BGB-InfoV
... Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59) und 5. §§ 10 und
11
: Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über ...
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