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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2018 aufgehoben
§ 14 - BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV)
neugefasst durch B. v. 05.08.2002 BGBl. I S. 3002; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2394
Geltung ab 09.01.2002; FNA: 400-1-4 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 09.01.2002; FNA: 400-1-4 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 14 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht G. v. 29. Juli 2009 BGBl. I S. 2355 m.W.v. 11. Juni 2010
Frühere Fassungen von § 14 BGB-InfoV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 11.06.2010 | Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2355 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 BGB-InfoV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BGB-InfoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB-InfoV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 BGB-InfoV Überleitungsregelung für die Muster nach § 14 (vom 01.04.2008)
... 1 Abs. 4 Satz 2 und § 14 Abs. 1 bis 3 sind auch auf solche Informationen und Belehrungen über das Widerrufs- oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung
V. v. 04.03.2008 BGBl. I S. 292
Artikel 1 3. BGB-InfoVÄndV
... gefasst: „§ 16 Überleitungsregelung für die Muster nach § 14 § 1 Abs. 4 Satz 2 und § 14 Abs. 1 bis 3 sind auch auf solche Informationen ... für die Muster nach § 14 § 1 Abs. 4 Satz 2 und § 14 Abs. 1 bis 3 sind auch auf solche Informationen und Belehrungen über das Widerrufs- oder ... 2. Die Anlagen 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 14 Abs. 1 und 3) Muster für die Widerrufsbelehrung Widerrufsbelehrung ... (einsetzen: Firma des Unternehmers)" zu ersetzen. Anlage 3 (zu § 14 Abs. 2 und 3) Muster für die Rückgabebelehrung ...
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