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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2018 aufgehoben
Anlage 1 - BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV)
neugefasst durch B. v. 05.08.2002 BGBl. I S. 3002; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2394
Geltung ab 09.01.2002; FNA: 400-1-4 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 09.01.2002; FNA: 400-1-4 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Anlage 1 (zu § 9) Muster für den Sicherungsschein
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(ggf. einsetzen Ordnungszeichen des Kundengeldabsicherers und des Reiseveranstalters)
Sicherungsschein für Pauschalreisen
gemäß § 651k des Bürgerlichen Gesetzbuchs
für ...
(einsetzen: Namen des Reisenden, die Wörter "den umseitig bezeichneten Reisenden" oder die Nummer der Reisebestätigung) 1)
(ggf. einsetzen: Geltungsdauer des Sicherungsscheins) 2)
Der unten angegebene Kundengeldabsicherer stellt für (einsetzen: die Wörter "für den umseitig bezeichneten Reiseveranstalter" oder: Namen und Anschrift des Reiseveranstalters) gegenüber dem Reisenden sicher, dass von ihm erstattet werden
Bei Rückfragen wenden Sie sich an: (mindestens einsetzen: Namen, Anschrift und Telefonnummer der anzusprechenden Stelle; falls diese nicht für die Schadensabwicklung zuständig ist, auch Namen, Anschrift und Telefonnummer der dafür zuständigen Stelle).
(einsetzen: Namen, ladungsfähige Anschrift des Kundengeldabsicherers)
Kundengeldabsicherer
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Sicherungsschein für Pauschalreisen
gemäß § 651k des Bürgerlichen Gesetzbuchs
für ...
(einsetzen: Namen des Reisenden, die Wörter "den umseitig bezeichneten Reisenden" oder die Nummer der Reisebestätigung) 1)
(ggf. einsetzen: Geltungsdauer des Sicherungsscheins) 2)
Der unten angegebene Kundengeldabsicherer stellt für (einsetzen: die Wörter "für den umseitig bezeichneten Reiseveranstalter" oder: Namen und Anschrift des Reiseveranstalters) gegenüber dem Reisenden sicher, dass von ihm erstattet werden
- 1.
- der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen, und
- 2.
- notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen.
Bei Rückfragen wenden Sie sich an: (mindestens einsetzen: Namen, Anschrift und Telefonnummer der anzusprechenden Stelle; falls diese nicht für die Schadensabwicklung zuständig ist, auch Namen, Anschrift und Telefonnummer der dafür zuständigen Stelle).
(einsetzen: Namen, ladungsfähige Anschrift des Kundengeldabsicherers)
Kundengeldabsicherer
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- 1)
- Diese Angaben können entfallen. In diesem Falle ist folgender Satz einzufügen:
"Dieser Sicherungsschein gilt für den Buchenden und alle Reiseteilnehmer." - 2)
- Falls der Sicherungsschein befristet ist, muss die Frist mindestens den Zeitraum vom Vertragsschluss bis zur Beendigung der Reise umfassen.
- 3)
- Dieser Absatz entfällt bei Kundengeldabsicherungen, bei denen die Haftungsbeschränkung nach § 651k Abs. 2 BGB nicht vereinbart wird.
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Zitierungen von Anlage 1 BGB-InfoV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 BGB-InfoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB-InfoV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 BGB-InfoV Muster für den Sicherungsschein
... den Sicherungsschein nach § 651k Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das in der Anlage 1 bestimmte Muster zu verwenden. (2) Der Reiseveranstalter darf in Format und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3648/a51359.htm